Rechte und Pflichten im Wald
Viele Hundehalter sind sich gar nicht sicher, was denn nun genau mit Hund im Wald erlaubt ist und was nicht. Das hängt sicherlich auch mit dem Wirrwarr an Gesetzen und Instanzen zusammen, die alle etwas zum Thema "Waldspaziergang" beizutragen haben. Vorab lässt sich feststellen, dass diesbezüglich deutschlandweit überhaupt keine einheitlichen Regelungen existieren.
Es greifen neben den Bestimmungen auf Bundesebene vor allem die Gesetze der Bundesländer und die Regelungen der Kommunen ineinander über. Falls in einem Gebiet mehrere Rechtsvorschriften nebeneinander gelten, sind hier sämtliche Vorschriften zu beachten - im Zweifelsfall gilt natürlich die „strengste“ Vorschrift.
Bundesnaturschutzgesetz
„Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, sie zu verletzen, zu töten oder ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“
Landesforstgesetz NRW
Das Landesforstgesetz besagt erst einmal: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tageszeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen. Außerdem beschreibt es nur eine Regel für das Mitführen von Hunden im Wald: Außerhalb der Wege muss der Hund angeleint sein. Das bedeutet: Auf den Wegen darf der Hund frei laufen. Wer nun abseits von Waldwegen seinen Hund nicht an der Leine führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann hierfür mit einer Geldbuße belangt werden. Diese Leinenpflicht gilt übrigens nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Darüber hinaus gibt es im Landesforstgesetz NRW eine Wohlverhaltensklausel: Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass andere Erholungssuchende im Wald nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt aber dann vor, wenn ein Hund andere Erholungssuchende unzumutbar beeinträchtigt hat, z.B. bellend auf eine Person zugesprungen, Radfahrer hinterher gespurtet, Kleinkind abgeleckt u.ä. KEINE unzumutbare Beeinträchtigung ist übrigens das Anspringen durch einen erkennbar verspielten Welpen. Hmm…
Landschaftsgesetz NRW
Aus dem Landschaftsgesetz geht keine übergeordnete Regelung hervor, die Hunde betrifft. Allerdings regelt dieses Gesetz den Umgang mit Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Befinden Hund und Halter sich nämlich im Wald eines Naturschutzgebiets, so kann es sein, dass Hunde sehr wohl auch auf dem Weg angeleint werden müssen. Diese Bestimmungen variieren allerdings von Naturschutzgebiet zu Naturschutzgebiet. In Landschaftsschutzgebieten darf der Hund häufig auf den Wegen frei laufen. Dafür darf er meistens in Gebüschen, in Feldgehölzen, im Wald und an den Ufern stehender oder fließender Gewässer keine wildlebenden Tiere aufschrecken oder jagen. Jedes Schutzgebiet klärt in seiner eigenen Satzung, welche Rechte und Pflichten Hund und Halter zu erfüllen haben. Man orientiert sich hierbei an dem entsprechenden Schutzzweck, den das Gebiet erfüllen soll. Der geneigte Hundehalter kann alle Bestimmungen eines Schutzgebietes in der jeweiligen Satzung nachlesen. Im besten Fall sind diese Sondervorschriften aber auch vor Ort ausgeschildert. Entgegen hartnäckiger Gerüchte ist übrigens auch in Naturschutzgebieten der Abschuss von jagenden Hunden und Katzen legitim – im Interesse des Naturschutzes… Mit dem Abschuss von Hunden durch die Jagdschaft treffen wir auf eine immense Sorgen der meisten Hundehalter. Doch wer wen wann und wo abschießen darf, das regelt das Bundes- bzw. das Landesjagdgesetz. Über die Details klären wir euch im nächsten Newsletter auf. Außerdem erfahrt ihr auch, was das Landeshundegesetz NRW und die jeweiligen Kommunen im Wald zu regeln, bestimmen und verordnen haben. Jede Menge natürlich....!
Landesjagdgesetz NRW
Das Landesjagdgesetz regelt unter anderem den Jagdschutz. Dieser umfasst auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. So dürfen Hunde im Jagdbezirk nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden, das wäre eine Ordnungswidrigkeit. Unbeaufsichtigt ist ein Hund dann, wenn er sich außerhalb der Sicht- und Rufweite des Hundehalters aufhält ODER der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine wirksame Kontrolle über das Verhalten des Hundes auszuüben. Unter Hundehaltern besonders gefürchtet ist das sogenannte Abschussrecht: Das Landesjagdgesetz erlaubt nämlich jagdschutzberechtigten Personen, wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. „Wildern“ muss dabei nicht immer wilde Hatz sein: rechtlich gesehen wildert ein Hund auch schon, wenn er beim Stöbern Wild so empfindlich stört, dass dessen Brut in Gefahr ist. Nicht abgeschossen werden dürfen übrigens Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Blindenhunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zum Dienst verwandt werden. Zum „Einwirkungsbereich“ des Halters gibt es keine genaue Definition – er ist daher Auslegungssache. Außerdem gilt das Abschussrecht nur im Jagdbezirk in einer Entfernung von mindestens 200 m von der nächsten Bebauung. Doch wer ist es überhaupt, der da schießen darf? Das Abschussrecht steht nur dem Jagdausübungsberechtigten zu, bzw. dem für das Revier bestätigten Jagdaufseher. Dazu gehören der Revierpächter und der Jäger, dessen Jagdschutz von der Behörde oder durch den Pächter übertragen wurde. Andere Jäger gelten unabhängig von ihren Jagderlaubnisscheinen als Jagdgäste. Sie dürfen grundsätzlich nur beobachten und melden, mehr nicht. Der Jagdausübungsberechtigte kann allerdings seine Rechte und Pflichten inkl. Abschussrecht auf einen anderen Jäger übertragen, dafür braucht dieser aber auch einen Begehungsschein. So oder so: Nach „erfolgreichem“ Abschuss ist stets der Ausübende in der Beweispflicht, nicht der Hundehalter. Ebenfalls im Landesjagdgesetz festgelegt sind die verschiedenen Zuständigkeiten und Befugnisse einzelner Personengruppen. Jemanden des Waldes verweisen können zum Beispiel nur Förster und Jagdaufseher als behördlich beauftragte Personen. Keine polizeilichen Befugnisse hingegen hat der Jagdpächter: Er gilt als Privatperson und nicht als Amtsträger und kann deswegen auch niemanden aus dem Wald mobben.
Landeshundegesetz NRW
Weiterhin hat auch das Landeshundegesetz NRW etwas im Wald zu melden. So unterliegen sowohl Hunde der Kategorie „Gefährlicher Hunde" als auch die "Hunde bestimmter Rassen" einem generellem Leinen- und Maulkorbzwang, der übergeordnet z.B. auch auf Waldwegen gilt. Es sei denn, die Hunde sind hiervon durch eine Ausnahmegenehmigung behördlich befreit. Ein Verstoß gegen diese Maulkorb- und Anleinpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Bußgeld). Weiterhin spielt der Unterschied zwischen Wald und umfriedeter Anlage eine bedeutende Rolle. So schreibt das Landeshundegesetz NRW einen generellen Leinenzwang für ALLE Hunde vor, die eine der Allgemeinheit zugänglichen und umfriedeten Park-, Garten- oder Grünanlage betreten. Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist nicht möglich, egal, welcher Rasse oder Größe der Hund angehört. Eine Umfriedung besteht, wenn ein Gelände durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder andere Bepflanzung erkennbar abgegrenzt ist, sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Bebauung. Eine Begrenzung durch ausschließlich natürliche Gegebenheiten wie Bach, Fluss oder Straße reicht hier nicht aus. Manchmal lohnt es sich übrigens, genauer hinzugucken: So ist der Kölner Klettenbergpark zu rund einem Drittel von Straße eingegrenzt und damit keine umfriedete Anlage. Ergo herrscht hier auch kein Leinenzwang - trotzdem verteilt die Stadt Bußgelder an Halter frei laufender Hunde. Im Jahr 2013 entschied das Amtsgericht Köln dann, dass dies nicht rechtsgültig ist…
Kommunale Regelungen
Kommunale Regelungen dürfen keine Gesetze und Verordnungen "aushebeln", können sie aber ergänzen. In der Regel werden weitere Einschränkungen vorgenommen. So gilt in vielen Städten und Gemeinden ein Mitführverbot von Hunden in Wildparks, Friedhöfe und Botanische Gärten. Ein Verstoß gegen solche Mitführverbote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem sind die Kommunen ermächtigt, Regelungen für umfriedete Bezirken und in innerstädtischen Bereichen zu erlassen. Das gilt allerdings nur für Parks und Anlagen, nicht für den „richtigen“ Wald. Städte und Gemeinden in NRW sind nämlich NICHT ermächtigt, auf Waldwegen Leinenzwang zu erlassen. Auch nicht, wenn sich das Waldgebiet in der Stadt befindet - das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Juli 2012. Städte dürfen in dieser Sache also auch keine Bußgeldbescheide ausstellen, sie besitzen diesbezüglich einfach keine Regelungskompetenz.
Fazit:
Der Wald ist ja ganz offiziell für alle da – also nur für alle, die hier Erholung suchen. Und damit diese „Erholungssuchenden“ auch zu ein wenig Erholung finden, ist es sicherlich angebracht, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Gesetze hin oder her. Einfach mal den gesunden Menschenverstand walten lassen. Sich in die Position des Gegenübers versetzen und gelegentlich auch höflich sein. So kommen sich Familien, Jogger, Radfahrer, Hundebesitzer, Jäger und Förster vermutlich ein bisschen weniger in die Quere.
Quellen und weiterführende Informationen:
http://www.wald-und-holz.nrw.de/
http://www.ljv-nrw.de
http://www.recht.nrw.de
http://www.gesetzesweb.de/BJagdG.html